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Energieausweise auch für kleinere öffentliche Gebäude

Seit dem 1. Mai 2014 muss in größeren öffentlichen Gebäuden ab 500 Quadratmetern ein Energieausweis gut sichtbar ausgehängt sein. Seit dem 8. Juli 2015 werden auch öffentliche Gebäude mit über 250 Quadratmeter Nutzfläche erfasst.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 16 Absatz 3 Satz 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Somit besteht beispielsweise für öffentliche Gebäude wie Standesämter oder kleinere Schulen die Pflicht zum Aushang eines Energieausweises. Der Energieausweis muss an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden, damit die Öffentlichkeit Kenntnis davon nehmen kann.

(Quelle: DStGB-Aktuell 32 vom 7. August 2015)

Ansprechpartner

Peter Krey

Peter Krey
Dezernent
– Dezernat 2 –

Telefon: 0431/570050-66

E-Mail:
peter.krey@staedteverband-sh.de

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