Der Deutsche Städtetag informiert zum Startchancen-Programm, dem Digitalpakt II und zum Ganztag:
Startchancen-Programm:
Wie das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen einer Presseanfrage mitteilte, haben Neuwahlen sowie ein etwaiger Regierungswechsel grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Fortbestand der Vereinbarungstexte zum Startchancen-Programm. Die Umsetzung des Startchancen-Programms erfolgt auf Grundlage der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern (https://www.bmbf.de/SharedDocs/Downloads/de/2024/blv-startchancen.html) sowie der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung (https://www.bmbf.de/SharedDocs/Downloads/de/2024/vv-startchancen.html). Dementsprechend wird auch die Umsetzung des Startchancen-Programms wie geplant fortgesetzt. Dies gilt auch für die Finanzierung des Programms.
Für Belastungen, die den Ländern aus der Umsetzung der Säulen II und III entstehen, erhalten die Länder zusätzliche Anteile an der Umsatzsteuer gemäß § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist bereits zum 3. August 2024 in Kraft getreten. Auch hinsichtlich der im Rahmen der Säule I über den Bundeshaushalt gewährten Finanzhilfen nach Artikel 104 c Grundgesetz sind auf Grundlage der geschlossenen Verwaltungsvereinbarung nach gegenwärtigem Stand keine Einschränkungen zu erwarten.
Darüber hinaus hat der Deutsche Städtetag sich im Hinblick auf mögliche administrative Mittel im Rahmen des Startchancen-Programms an das MSB gewandt. Im Zuge der Sitzung des Schul- und Bildungsausschusses beim Deutschen Städtetag im Oktober 2024 gab es einen Austausch mit dem BMBF zum Startchancen-Programm und den Umsetzungsständen in den Ländern. In der Diskussion verwies das BMBF auf Nachfrage zu der Möglichkeit, administrative Mittel in Anwendung zu bringen, auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. Darin findet sich unter „V. Finanzierungsmodalitäten Punkt 5“ folgende Formulierung „(…) Dazu dürfen die Länder aus den zusätzlichen Festbeträgen am Aufkommen der Umsatzsteuer (Umsatzsteuerfestbeträge) für die Säulen II und III jährlich einen Betrag in Höhe von maximal vier Prozent der jährlichen Gesamtsumme zu Zwecken der Administration und Steuerung sowie zur Anpassung und zum Betrieb der digitalen Transferplattform gemäß Kapitel D. III – bezogen auf die zusätzlichen, aus dem Startchancen-Programm folgenden Anforderungen – verwenden.“
Die administrativen Aufwände auf kommunaler Seite waren auch in den Austauschrunden zwischen Land und Kommunen in NRW mehrfach Thema. Nach Aussagen des MSB sind hierfür keine Mittel von Seiten des Bundes vorgesehen. Mit dem Verweis auf den Austausch mit dem BMBF und die Verwaltungsvereinbarung hat der Deutsche Städtetag das MSB mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme hierzu gebeten.
Digitalpakt 2.0 und ICILS-Studie:
Leider ist es in den vergangenen Monaten nicht gelungen, die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zum Digitalpakt Schule 2.0 in den Gesprächen zwischen Bundesministerin Stark-Watzinger und den Ländern so voranzutreiben, dass es zu einem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung gekommen wäre. Wie der Presse zu entnehmen war, gab es keine Einigungsbereitschaft. Hinzu tritt nun der Umstand, dass es keinen Beschluss über den Bundeshaushalt 2025 mehr geben wird, nachdem die FDP aus der Bundesregierung ausgetreten ist und vorgezogene Neuwahlen terminiert sind.
Die Bund-Länder-Verhandlungsgruppe zum Digitalpakt 2.0 hat nun trotz des Endes der Regierungskoalition in der letzten Woche erneut getagt. Eine Einigung zwischen Bund und Ländern erscheint nunmehr rasch möglich. Der zwischenzeitlich amtierende Minister, Cem Özdemir, hat offenbar die Absicht, den Digitalpakt 2.0 zu Ende zu verhandeln und damit die seit Monaten laufenden Gespräche zu einem Ende zu bringen oder ggf. Empfehlungen an die neue Bundesregierung zu formulieren. Von Seiten des Deutschen Städtetages wäre auch eine Einigung, die dann unter Haushaltvorbehalt gestellt wäre, sehr zu begrüßen. Die Städte brauchen umgehend Klarheit darüber, wie die Finanzierung der Digitalisierung der Schulen gelingen kann und wann eine weitere Förderung zur Verfügung stehen kann. Der Deutsche Städtetag wird darauf drängen, dass in die Gespräche das Thema „vorzeitiger Maßnahmenbeginn“ ab Beginn 2025 aufgenommen wird, damit möglichst rasch eine Perspektive und möglichst Handlungssicherheit bezüglich des Förderrahmens für die Städte hergestellt werden kann.
Die am 12. November 2024 veröffentlichte ICILS-Studie „International Computer and Information Literacy Study“, ICILS 2023, untersucht seit 2013 alle fünf Jahre zum dritten Mal die computer- und informationsbezogenen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern der 8. Jahrgangsstufe im internationalen Vergleich. 35 Länder, davon 22 EU-Länder, haben von Mai bis Juli 2023 an der repräsentativen ICILS-Studie teilgenommen. Die Deutsche Studie wurde unter Leitung von Prof. Dr. Birgit Eickelmann, Universität Paderborn, durchgeführt. Nach Einordnung der Studienleitung verfügen mittlerweile rund 90 Prozent der Schulen über ein Videokonferenzsystem, knapp 80 Prozent über eine Lernplattform und zwei Drittel über WLAN. Die Voraussetzungen für das digitale Lernen haben sich – nicht zuletzt infolge der Pandemie und des Digitalpakts – deutlich verbessert.
Im Hinblick auf den Kompetenzerwerb zeigen die Schülerinnen und Schüler der Gymnasien offensichtlich weiterhin stabile Leistungen, während die Einbrüche insbesondere in den anderen Schulformen zu beobachten sind. Bei der letzten Erhebung 2018 lag ein Drittel der Achtklässler im Rahmen der Untersuchung für Deutschland auf den unteren Kompetenzstufen, nun sind es mehr als 40 Prozent. In den Diskurs der negativen Ergebnisse für Deutschland nach den Untersuchungen der IQB-Studie und von PISA, ist auch in dieser Studie ein Auseinanderfallen der Kompetenzen feststellbar.
Ganztag:
Der Vorstand des Städtetages Nordrhein-Westfalen hat auf seiner Sitzung am 14. November 2024 im Zusammenhang mit dem vorgelegten zweiten Rechtsgutachten von Prof. Johannes Hellermann, Universität Bielefeld, zur Prüfung etwaiger Rechtsinstrumente Rechtsanspruch Ganztag folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Vorstand empfiehlt auf Grundlage des Gutachtens koordinierte Klagen und Anträge zunächst im einstweiligen Rechtschutz vor den Verwaltungsgerichten zur Feststellung, dass Adressat des Rechtsanspruchs auf Ganztag das Land ist. Hier soll mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden, welche Städte und Gemeinden diese erheben.
2. Eine mögliche kommunale Verfassungsbeschwerde ist einer weiteren gutachterlichen Prüfung vorbehalten.
Grundlage hierfür war die Empfehlung einer Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, die sich im Vorfeld der Vorstandssitzung mit dem Gutachten befasst hat. Der Landkreistag NRW und der Städte- und Gemeindebund NRW werden zeitnah ebenfalls ihre Beschlussgremien mit dem Rechtsgutachten und dem daraus resultierenden weiteren Vorgehen befassen.
Quelle: Schrb.DST vom 19.11.2024