Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Themenkomplex „Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern; Aufteilung eines Gesamtentgelts“ erneut aufgegriffen.
Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 12. April 2017, BStBl. I 2017, S. 710, und ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.
Seit dem 1. Juli 2015 sind Saunaleistungen mit dem Regelsteuersatz (19 %) zu besteuern, während die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt (7 %) zu besteuern sind.
Mit dem BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2019 werden die Anwendungshinweise bezüglich der Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz bzw. dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen noch einmal verfeinert.
Zum Schreiben des Bundesministeriums: